Die 10 aktuellsten Einträge zur Maschinenverordnung

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich CE-FAQ eingestellt habe.

Antriebssystem

Der Maschinenhersteller muss eine Maschine nicht unbedingt mit einem Antriebssystem ausstatten um die Bedingungen der Maschinendefinition zu erfüllen. Die Bestimmung "oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen" stellt klar, dass auch Maschinen, die bauartbedingt über keine eigene Antriebsquelle verfügen / keine eigene Antriebsquelle benötigen, da sie im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung mit einer separaten Antriebsquelle verbunden werden, als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie anzusehen sind.

Auch solche Produkte erfüllen die Maschinendefinition für eine -fertige- Maschine, wenn die restlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ein Antriebssystem ist dabei grundsätzlich eine unvollständige Maschine im Sinne der Definition nach Artikel 3 Nr. 10 der EU-MVO. In der EG-MRL waren Antriebssysteme sogar als Beispiel dafür genannt. Dieses Beispiel ist leider aus formaljuristischen Gründen in der EU-MVO entfallen. Ein Antriebssytem kann z.B. ein Verbrennungsmotor, Hydraulikmotor, Federkraftantrieb oder auch ein Elektromotor sein. Hinsichtlich der Elektromotore ist die Ausnahme in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe p Nr. iv, der EU-MVO für elektrische und elektronische Erzeugnisse zu beachten. Siehe hierzu -da sich sachlich mit der EU-MVO nichts geändert hat- auch der in der Sache übertragbare Fachartikel zu der Abgrenzung EG-MRL/NSPRL:


[zum kompletten Eintrag]

Maschine -fertig- Interpretation

Zunächst wird in einer "Basisdefinition" festgelegt, was grundsätzlich eine Maschine im Sinne der EU-MVO ist. Danach ist ein Produkt dann eine Maschine im Sinne der EU-MVO, wenn es über folgende Merkmale verfügt:

  • miteinander verbundene Teile / Vorrichtungen
  • mindestens ein Teil beweglich
  • Antriebssystem vorhanden oder dafür vorgesehen
  • Antriebssystem ist nicht unmittelbar angewandte menschliche oder tierische Kraft

[zum kompletten Eintrag]

Maschine -fertig- Definition

Die EU-MVO definiert den Begriff "Maschine" in Artikel 3 Nr. 1. Sie definiert dabei zunächst in einer "Basisdefinition" was eine -fertige- Maschine im Sinne der EU-MVO ist:

"Artikel 3
Begriffsbestimmungen


[zum kompletten Eintrag]

Maschinenarten in der EU-MVO

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) erfasst Maschinen und daneben auch "dazugehörige Produkte". Die Maschinen  werden dabei aufgeteilt in:

  • "vollständige" Maschinen (s.u.)
    diese Maschinen erhalten eine CE-Kennzeichnung nach der EU-MVO
    und

[zum kompletten Eintrag]

Marktbeobachtung durch Wirtschaftsakteure

Generelle Pflichten zur Marktbeobachtung ergeben sich aus der Produkthaftung.

Die EU-Marktüberwachungsverordnung und die EU-Maschinenverordnung haben hierzu allerdings auch konkrete Forderungen an die Wirtschaftsakteure.

To top


[zum kompletten Eintrag]

Rückverfolgbarkeit der Wirtschaftsakteure in der Handelskette

Die EU-MVO regelt in Artikel 19 die Rückverfolgbarkeit von Produkten in der Handelskette :

"Artikel 19
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)   Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes:


[zum kompletten Eintrag]

Wirtschaftsakteure nach der EU-Marktüberwachungsverordnung

Nach Artikel 3 Nr. 13 der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU-MÜV) bezeichnet der Ausdruck:

"13. "Wirtschaftsakteur" den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;"

D.h., Wirtschaftakteur ist danach:


[zum kompletten Eintrag]

Wirtschaftsakteure nach der EU-Maschinenverordnung

Die EU-MVO bestimmt in Artikel 3 wer "Wirtschaftsakteur" im Sinne dieser Verordnung ist:

"Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:


[zum kompletten Eintrag]

Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie

Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) und der Anpassung an den sog. NLF wird der verantwortliche Personenkreis (Wirtschaftsakteure) gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL)) erweitert. Grundsätzlich sollte die gesamten Handelskette erfasst werden:

  • Viele Akteure sind wie bisher in der Verantwortung.
  • Andere Akteure sind dazugekommen.
  • Durch die Neuregelung sind aber auch Lücken entstanden.

[zum kompletten Eintrag]

Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie

Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) ändert sich einiges in Bezug auf "Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL):

  • Das Meiste ist gleich geblieben.
  • Einiges klingt ähnlich ist aber anders.
  • Einiges ist neu.


[zum kompletten Eintrag]