Recht auf Reparatur - Richtlinie (EU) 2024/1799

Richtlinie (EU) 2024/1799 wurde am 10. Juli 2024 im EU-Amtsblatt Reihe L veröffentlicht:

RICHTLINIE (EU) 2024/1799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Die Richtlinie muss nach Artikel 22 so rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt werden, "um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Juli 2026 nachzukommen".

Erwägungsgrund 3 erläutert:

 "Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, ist es erforderlich, die Bestimmungen über die Reparatur von Waren zu stärken, wodurch es den Verbrauchern ermöglicht wird, eine erschwingliche Reparatur bei einem Reparaturdienstleister ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigen Konsum führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie fördert einen nachhaltigen Konsum, um Vorteile für die Umwelt zu erzielen, indem ein Warenlebenszyklus gefördert wird, der Wiederverwendung, Reparatur und Überholung umfasst, und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden."

Artikel 1 legt fest:

"Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(2) Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.

(3) Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II (s.u.) aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.

(4) Die Richtlinie (EU) 2018/958 bleibt von der vorliegenden Richtlinie unberührt."

Artikel 5 legt fest:

"Reparaturverpflichtung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturverpflichtung nachzukommen.

(2) [...]"

Anhang II enthält eine

"LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT

  1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner:
    Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission

  2. Haushaltsgeschirrspüler:
    Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission

  3. Kühlgeräte:
    Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission

  4. Elektronische Displays:
    Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission

  5. Schweißgeräte:
    Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission

  6. Staubsauger:
    Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission

  7. Server und Datenspeicherprodukte:
    Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission

  8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets:
    Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission

  9. Haushaltswäschetrockner:
    Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission

  10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten:
    Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates
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