ATEX-Richtlinie 2014/34/EU

Zum Volltext der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU -Geräte- und Schutzsysteme für explosiongefährdete Bereiche- siehe

ATEX-Richtlinie 2014/34/EU

Die ATEX-Richtlinie ist anzuwenden für die Explosionsgefährdungen, die von einer Maschine / Maschinenanlage ausgehen können, die als Ganzes oder in Teilen bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden soll. Sie gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf die Explosionsgefährdungen für den sicheren Betrieb einer Maschine / Maschinenanlage erforderlich sind oder dazu beitragen. Siehe hierzu die Bestimmungen in Anhang I Nr. 1.5.7, 2. Absatz der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Treten Explosionsgefährdungen nur in Teilbereichen einer Maschine / Maschinenanlage auf, so muss die ATEX-Richtlinie auch nur in diesen Teilbereichen angewendet werden. Die Maschine / Maschinenanlage ist dann allerdings entsprechend zu kennzeichnen, dass nur diese Teilbereiche explosionsgeschützt sind.

Nicht anzuwenden ist die ATEX-Richtlinie wenn im Inneren einer Maschine explosionsfähige Atmosphäre auftritt / auftreten kann. Hier greifen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie. Dies gilt auch, wenn Explosionsgefährdungen unter nicht atmosphärischen Bedingungen auftreten.

Siehe hierzu auch § 91 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Siehe hierzu auch der EU-Leitfaden zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU.

Umfassende Informationen zur ATEX-Richtlinie finden Sie auf dem

Explosionsschutzportal der BG RCI

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