Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU

Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU hat die alte Aufzugsrichtlinie 95/16/EG zum 21.4.2016 abgelöst. Zum Text der Aufzugsrichtlinie siehe

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU

Die Aufzugsrichtlinie ist auf Grund Ihres mit der Maschinenrichtlinie abgestimmten Anwendungsbereiches und auf Grund ihrer Inbezugnahme des Anhang I der Maschinenrichtlinie eine spezielle Richtlinie im Sinne des Artikel 3 der Maschinenrichtlinie und zwar insofern, wie sie für alle unter Ihren Anwendungsbereich fallenden Produkte insgesamt der Maschinenrichtlinie vorgeht.

Ein Aufzug fällt damit entweder unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie oder unter den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie, aber nie unter beide Richtlinien.

Der Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie in der ab dem 29.12.2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Aufzug‘ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

  • zur Personenbeförderung,
  • zur Personen- und Güterbeförderung,
  • nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie.

Als ‚Lastträger‘ wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Schachtförderanlagen,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen -einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen- bestimmt sind,
  • Zahnradbahnen,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige.“

Siehe hierzu der EU-Leitfaden

§ 151
"Die Abgrenzung zwischen der Maschinenrichtlinie und der Aufzugrichtlinie"

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