Gasverbrauchseinrichtungen: Verordnung (EU) 2016/426

Zum Volltext der Verordnung (EU) 2016/425 über Gasverbrauchseinrichtungen siehe:

Verordnung (EU) 2016/426
Gasverbrauchseinrichtungen

Die EU-Verordnung für Gasverbrauchseinrichtungen ist eine Verordnung, die das Bereitstellen von bestimmten Geräten, die bestimmungsgemäß gasförmige Brennstoffe verbrennen und bestimmten Ausrüstungen grundsätzlich umfassend regelt. Gasverbrauchseinrichtungen können allerdings auch (unvollständige) Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sein. Insofern ist im Einzelfall zu untersuchen, welche Richtlinie für welche Gefährdung, die von dem speziellen Gasgerät ausgeht, anzuwenden ist.

Zu beachten ist insbesondere der eingeschränkte Anwendungsbereich der EU-Verordnung über Gasverbrauchseinrichtungen. Die Verordnung (EU) 2016/426 gilt nämlich grundsätzlich nur für Geräte, wie sie in Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung definiert sind:

  • sie werden mit gasförmigen Brennstoffen betrieben
    • zum Kochen
    • zur Kühlung
    • zur Klimatisierung
    • zur Raumheizung
    • zur Warmwasserbereitung
    • zur Beleuchtung
    • zum Waschen
  • auch erfasst werden 
    • Gasgebläsebrenner
    • Heizkörper, die mit solchen Gasgebläsebrennern versehen sind

Ausgenommen sind nach Artikel 1(3) Geräte, die

  • zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind;
  • für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind;
  • zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind.

Die Verordnung gilt mit Ausnahmen ab dem 21. April 2018.

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Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG

Achtung:
Die Richtlinie 2009/142/EG wurde mit Wirkung ab dem 21.4.2018 aufgehoben. Sie wird ersetzt durch die o.a. Verordnung (EU) 2016/426 über Gasverbrauchseinrichtungen.

Zum Volltext der Richtlinie 2009/142/EG (alt: 90/396/EWG) siehe

Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG

 

Die Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen "Gasgeräterichtlinie" ist  eine Produktrichtlinie, die das Inverkehrbringen von Gasgeräten und bestimmten Ausrüstungen grundsätzlich umfassend regelt. Gasgeräte können allerdings auch (unvollständige) Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sein. Insofern ist im Einzelfall zu untersuchen, welche Richtlinie für welche Gefährdung, die von dem speziellen Gasgerät ausgeht, anzuwenden ist.

Zu beachten ist insbesondere der eingeschränkte Anwendungsbereich der Gasgeräterichtlinie. Die Richtlinie 2009/142/EG gilt nach deren Artikel 1 Absatz 1 nämlich nur für Geräte, die

  • mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
    und
  • bei einer Wassertemperatur von nicht mehr als 105°C betrieben werden

und das auch nur, wenn sie verwendet werden:

  • zum Kochen
  • zum Heizen
  • zur Warmwasserbereitung
  • zu Kühlzwecken
  • zu Beleuchtungszwecken
  • zu Waschzwecken

Achtung:
Geräte die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG. Diese Geräte sind durch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen ausgenommen.

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