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Outdoor-Lärm-Richtlinie 2000/14/EG
Die Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehener Geräte und Maschinen 2000/14/EG - sog. Outdoor-Lärm-Richtlinie - bestimmt Grenzwerte von bestimmten Geräten und Maschinen. Zum Ursprungstext siehe
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Berichtigung der "Outdoor-Richtlinie"
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Richtlinie 2000/14/EG
Konsolidierte Fassung
Die Outdoor-Lärm-Richtlinie ist ggf. zusätzlich zu der Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Die Outdoor-Lärm-Richtlinie erfasst bestimmte Geräte und Maschinen, die der Begriffsbestimmung des Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG entsprechen. Sie übernimmt allerdings nicht die in der Maschinenrichtlinie formulierten Ausnahmen, sondern formuliert eigene Ausnahmen in ihrem Artikel 2(2). Mit Inkraftreten der neuen Maschinenrichtlinie gilt der Verweis auf die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG als Verweis auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, siehe hierzu Artikel 25 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Geräte und Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Outdoorrichtlinie fallen, sind z.B. bestimmte Baumaschinen, Stromerzeuger, Motorhacken aber auch Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubbläser und mehr. Näheres zum Anwendungsbereich siehe Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 und 13 der Richtlinie.
Zu beachten ist, dass bei der Anwendung der Outdoorrichtlinie entsprechend Anhang I Nr, 1.7.4.2u letzter Absatz der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Lärmmessungen entsprechend den Bestimmungen der Outdoorrichtlinie durchzuführen sind.
Hilfreiche Hinweise für die Anwendung der Outdoorrichtlinie enthält die Website der Europäischen Kommission:
Geräuschemmissionen von Geräte und Maschinen für den Außenbereich