Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG / Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988

Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988

Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde mit der

Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
vom 10. Mai 2023

abgelöst.

Das Inkrafttreten der neuen Verordnung ist wie folgt geregelt:

"Artikel 52
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Anmerkung: Datum der Veröffentlichung ist der 23.5.2023) in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024."

Für den Übergang von der Richtlinie 2001/95/EG auf die neue Verordung bestimmt die neue Produktsicherheitsverordnung:

"Artikel 50
Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.

Artikel 51
Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden."

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt im Gegensatz zur Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG unmittelbar. D.h., sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings muss das nationale Recht (Produksicherheitsgesetz) darauf angepasst werden.

Damit gilt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten noch bis einschließlich des 12. Dezember 2024.

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Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

Zum Volltext der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG siehe

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

Die Produktsicherheitsrichtlinie erfasst nicht bestimmte Gefährdungen, die von Maschinen ausgehen können genauer als die Maschinenrichlinie 2006/42/EG. Sie ist deshalb keine spezielle Richtlinie im Sinne des Artikel 3 der Maschinenrichtlinie. Insofern steht sie mit ihren Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten neben der Maschinenrichtlinie und ist vom Maschinenhersteller ggf. zusätzlich zu beachten. Die "Verzahnung" mit den anderen Richtlinien zum freien Warenverkehr ist in Artikel 1 Absatz 2 der Produktsicherheitsrichtlinie geregelt.

Insbesondere verpflichtet die Produktsicherheitsrichtlinie 2006/42/EG den Inverkehrbringer hinsichtlich der Produktsicherheit die besondere Zielgruppe seines Produktes -private Verbraucher- zu beachten:

Artikel 1

Absatz 1
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.
...

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Produkt" jedes Produkt, dass - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte; ...

Artikel 3

Absatz 1
Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
...

Achtung

Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG erfasst nicht nur reine Verbraucherprodukte, sondern auch sog. "Migrationsprodukte". Darunter werden Produkte verstanden, die eigentlich vom Hersteller für die professionelle Verwendung konzipiert sind, die aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Verbrauchern benutzt werden könnten. Dazu gehören auch Produkte, die den Verbrauchern im Rahmen von Dienstleistungen bereitgestellt werden. 

Nicht erfasst werden Produkte, die von Dienstleistern benutzt werden, um für Verbraucher eine Dienstleistung zu erbringen. Siehe hierzu Erwägungsgrund 9 der Richtlinie.

Bei der Produktsicherheitsrichtlinie kommt es nicht darauf an, ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Hier unterscheidet sie sich wesentlich von den anderen Richtlinien des freien Warenverkehrs. Z.B. fallen Minibagger unter den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsrichtlinie, da diese im Rahmen der Ausleihe regelmäßig privaten Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Die Produktsicherheitsrichtlinie ist in der Bundesrepublick mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) umgesetzt worden.

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RAPEX Verfahren

Die EU hat speziell für die Produktsicherheitsrichtlinie ein Meldeverfahren für unsichere Produkte installiert: RAPEX.

Hierzu wurde eine

Entscheidung der Kommission
vom 16. Dezember 2009
zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
(2010/15/EU)

im EU-Amtsblatt L 22/1 vom 26.1.2010 veröffentlicht. Die Leitlinien enthalten im Anhang IV einen "Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten".

Zur Risikobewertung von Verbraucherprodukten hat die EU-Kommission auf Basis des RAPEX-Leitfadens ein Online-Tool entwickelt:

Risikobewertung für RAPEX

Das Online-Tool steht in diversen Sprachen zur Verfügung. Im Rahmen der Hilfefunktion ist hier auch eine Anleitung für das Tool - allerdings nur in englischer Sprache - hinterlegt.

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