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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - REACH
Die
soll nach ihrem Erwägungsgrund 1 "ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern."
Artikel 1 "Ziel und Geltungsbereich", Absatz 2 legt fest:
1) [...]
2) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Artikels 3. Diese Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung derartiger Stoffe als solcher, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Zubereitungen.
3) [...]
Der Begriff "Inverkehrbringen" ist in Artikel 3 der Verordnung anders als in den sonstigen EU-Produktvorschriften geregelt als:
"12. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;"
Damit ist Inverkehrbringen hier jede Abgabe und nicht nur die erste in der Gemeinschaft. Insofern betreffen die Anforderungen auch den Maschinenhersteller, der solche Stoffe innerhalb seiner Maschine verwendet und die Maschine incl. dieser Stoffe in Verkehr bringt.
Der Begriff "Verwendung" ist ebenfalls in Artikel 3 definiert:
"24. Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;"
Insofern betreffen die Anforderungen auch den Maschinenbetreiber, der solche Stoffe innerhalb seiner Maschine verwendet.