Abnahme

Abnahme

Abnahme der Anlage im Sinne des Werkvertragsrechts bedeutet deren Anerkennung als vertragsgemäß. Der Auftraggeber hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, eine vertragsgemäß hergestellte Anlage im Sinne von § 640 BGB abzunehmen. Im Wesentlichen geht es dabei um den Nachweis der vereinbarten Beschaffenheit der Anlage, wie z.B. vereinbarte Qualität und vereinbarte Leistungswerte (Garantien). Bezüglich letzterem hat der Auftragnehmer in einem abgestuften Verfahren (Nachweis im Produktionsbetrieb; Nachweis über einen oder mehrere Testläufe) die Gelegenheit und die Pflicht, die vereinbarten Leistungsparameter nachzuweisen ("Leistungsabnahme"). Nicht selten ist hierzu das Zutun des Auftraggebers erforderlich.

Auch in dieser Phase ist es hilfreich, wenn die Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen geklärt und vereinbart sind. Siehe hierzu auch Dannecker / Ostermann "Regelungslücken privatvertraglich ausgleichen".

To top

Leistungsabnahme

Leistungsabnahme

Die Leistungsabnahme erfolgt regelmäßig nach dem Inverkehrbringen bzw. dem damit verbundenen sicherheitstechnischen Gefahrübergang, also dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage "sicher" ist und auch den weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht (siehe "CE-Abnahme"). Die Leistungsabnahme kann aber auch mit der Inbetriebnahme zusammenfallen.

To top

Verantwortlicher für den Anlagenbetrieb im Rahmen der Abnahme

Verantwortlich für den Anlagenbetrieb

Bei der Abnahme sind grundsätzlich zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden, die wichtig sind für die Frage, wer für den, für die Abnahme regelmäßig erforderlichen Betrieb der Anlage verantwortlich ist:

  1. Abnahme der Anlage in ihrer Gesamtheit
  2. Zweistufige Abnahme:
    1. CE-Abnahme
    2. Leistungsabnahme

Fallgestaltung 1 (Gesamtabnahme):
In der Fallgestaltung 1 wird die "CE-Abnahme" und die "Leistungsabnahme" "in einem Rutsch" durchgeführt. Der dazu notwendige Betrieb der Anlage liegt in der Verantwortung des Anlagenherstellers
(siehe hierzu: "Wer ist Hersteller der Gesamtheit von Maschinen (Anlage)?").

Fallgestaltung 2.1 (CE-Abnahme):
Im Rahmen der "CE-Abnahme" wird nur die Konformität der Anlage mit den produktrechtlichen Anforderungen abgenommen. Der dazu notwendige Betrieb der Anlage liegt in der Verantwortung des Anlagenherstellers. Die Anlage kann nach erfolgreicher "CE-Abnahme" an den Auftraggeber übergeben / inverkehrgebracht werden. D.h. der Auftraggeber kann ab diesem Zeitpunkt bereits mit einer sicheren Anlage produzieren, auch wenn die Leistungsparameter noch nicht den vertraglichen Vereinbarungen genügen.

Fallgestaltung 2.2 (Leistungsabnahme):
In der Fallgestaltung 2.2 liegt die Verantwortung des Anlagenbetriebs im Rahmen der Leistungsabnahme beim Anlagenbetreiber. Die Anlage wurde ihm ja bereits in Verbindung mit der "CE-Abnahme" übergeben. Da er nunmehr die "Hoheit" über die Anlage hat, muss er die Anlage in dem vom Hersteller optimierten Zustand für die Leistungsabnahme bereitstellen, damit der o.g. Nachweis vom Hersteller erbracht werden kann.

To top

Abnahmeprotokoll

Abnahmeprotokoll

Obwohl die Abnahme nicht förmlich erfolgen muss, wird zum Nachweis der Vertragserfüllung regelmäßig ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnen ist. Wichtig ist zu wissen, dass bei nur unerheblichen Mängeln die Abnahme nicht verweigert werden darf.

Im Übrigen wird in der Praxis vielfach eine "Abnahme mit Mängelliste" erstellt. D.h. die Abnahme gilt unter dem Vorbehalt der vollständigen und terminlichen Erledigung der Mängelpunkte als erteilt.

Die zivilrechtlichen Wirkungen der Abnahme sind enorm:

  • Das Erfüllungsstadium des Vertrages endet und konkretisiert sich auf die Mangelbeseitigung (siehe "Gewährleistung, Haftung").
  • Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über.
  • Es beginnt die Verjährung (siehe "Gewährleistung, Haftung".
  • Die vereinbarte Vergütung wird hier spätestens fällig.

To top

Beispiel für ein Abnahmeprotokoll

Abnahmeprotokoll

Abnahmeprotokoll

  • Beteiligte Vertragspartner:

    • Besteller: ..................................

    • Lieferant: ..................................

  • Vertragsgrundlagen:

    Vertrag Nr. ………… vom ............ [ Datum ]

  • Feststellungen zur Abnahme (Abnahmegegenstand):

    • Folgende Leistungen sind Gegenstand der Abnahme (Abnahmegegenstand):
      …………………………………………………

    • Folgende Teilleistungen sind noch nicht erbracht und werden spätestens ......... [ Datum ] erfüllt:
      …………………………………………………

    • Folgende Mängel bestehen und werden wie folgt bis spätestens [ Datum ] beseitigt:
      …………………………………………………

    • Die Beteiligten stellen übereinstimmend fest, dass die der Abnahme unterliegenden Leistungen, ausgenommen der benannten noch nicht erledigten Teilleistungen und Mängel, als vollständig, funktionsfähig und fehlerfrei und damit vertragsgerecht festgestellt werden.

    • Der Besteller erklärt hiermit die Abnahme der Leistung. Die Abnahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der fristgemäßen Erbringung der o.g. Teilleistungen bzw. Beseitigung der o.g. Mängel.
  • Beginn der Gewährleistung (falls nicht anderweitig vereinbart): ......... [ Datum ]

..............................            ............................

Unterschrift Besteller            Unterschrift Lieferant

To top

CE kein Qualitätszeichen

Kein Qualitätszeichen

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass der Auftraggeber – so groß die Versuchung auch ist – keinesfalls sich auf das Vorhandensein des "CE-Kennzeichens" verlassen darf. Ein CE gekennzeichnetes Produkt stellt keine Aussage zu dessen Qualität dar. Es darf nicht mit anderen Zeichen (z.B. dem "GS"-Zeichen) verwechselt werden.

Mit dem CE-Kennzeichen bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass sein Produkt die Anforderungen der einschlägigen EU-Binnenmarktrichtlinien an die Sicherheit von Produkten erfüllt und daher ohne weitere Prüfung in der EU bzw. mit der EU vertraglich assoziierte Ländern auf den Markt gebracht werden kann. Es entbindet jedoch nicht, das Produkt – hier die Anlage – im Rahmen der Abnahme einer Prüfung über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit bzw. Qualität zu unterziehen. Siehe auch Ostermann in "Vertrauen in die CE-Kennzeichnung".

To top