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Der Binnenmarkt

Die Grundlage für den europäischen Binnenmarkt findet sich im AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der sog. Vertrag von Lissabon (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47 ff.).

Die aktuelle konsolidierte Fassung des AEU Vertrags stammt vom 26.10.2012. (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47 ff.)

Der vorher gültige EG-Vertrag wurde am 1.12.2009 abgelöst durch den AEU-Vertrag.

Die Grundlagen für die Richtlinien und Verordnungen, die das Inverkehrbringen von Produkten regeln, sind im dritten Teil des AEU-Vertrags geregelt:
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Der Artikel 114 (ehemals Artikel 95 EG-Vertrag) ermächtigt das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinien und Verordnungen zu erlassen.

Dabei sollen sie die Zeile des Artikel 26 verwirklichen.

Artikel 26 stützt sich dabei auf die Maßgaben der einschlägigen Bestimmungen der Verträge. Hierbei sind besonders Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 6 zu beachten.

Ausnahmeregelungen können nach Artikel 114ff. auf Basis von Artikel 27f. erfolgen.

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann
Vortrag: Der neue europäische Rechtsrahmen - NLF

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AEU-Vertrag Artikel 2

(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.

AEU-Vertrag Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

AEU-Vertrag Artikel 4

(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

f) Verbraucherschutz,

(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

AEU-Vertrag Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

b) Industrie,

AEU-Vertrag Artikel 26

(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Artikel 26 bildet die Basis für den Erlass gemeinschaftlicher Vorschriften im Rahmen von Artikel 114 zum "Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts".

Dr.-Ing. Björn Ostermann
Der Europäische Binnenmarkt für Maschinen - ein Überblick

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AEU-Vertrag Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV)

(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(2) ...

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an."

Anmerkung:

Die Basis für die gemeinschaftlichen Regelungen des Arbeitsschutzes war bis zum 30.11.2009 in Artikel 137 des EG-Vertrags. Seit dem 1.12.2009 ist die Basis für die europäischen Arbeiitsschutzregelungen Artikel 153 des AEU-Vertrags (Sozialpolitik).

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Ziel der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie ist eine sog. "Binnenmarktrichtlinie". Sie ist gestützt auf den bis zum 30.11.2009 geltenden EG-Vertrag (Vertrag über die Gründung der Europäischen Union) und hier auf Artikel 95 (heute Artikel 114 AEU-Vertrag).

Ziele des Artikel 95 sind:

  • Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
  • Hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz

Das Schutzziel "Umweltschutz" spielt in der Maschinenrichtlinie allerdings, bis auf die zukünftig anzuwendenden Regelungen für Pestizidausbringungsmaschinen, keine Rolle.

Freier Warenverkehr: Maschinenrichtlinie Artikel 6

Der freie Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt ist in Artikel 6 der Maschinenrichtlinie geregelt.

"Artikel 6
Freier Warenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn sie laut einer nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten."

Klargestellt wird hiermit, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Maschinen oder unvollständigen Maschinen nicht behindern dürfen, vorausgesetzt die betreffenden Maschinen oder unvollständigen Maschinen entsprechen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Zu den konkreten Anforderungen siehe

Damit sind nationale Anforderungen an das Inverkehrbringen / die Inbetriebnahme von Maschinen bzw. unvollständige Maschinen nicht zulässig, die über die Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinausgehen. Beispielhaft für eine ggf. nicht konforme nationale Anforderung war hier § 14(1) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus 2002, der generelle Anforderungen an eine Drittprüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen enthielt. Dieser heute in § 15(1) BetrSichV enthaltene Passus wurde deshalb in der aktuellen BetrSichV EU-konform geändert. Die Prüfpflicht vor der erstmaligen Inbetriebnahme erstreckt sich heute nicht auf Prüfungen, die bereits durch das Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers abgedeckt sind. Solche Prüfpflichten würden nämlich in das Konformitätsbewertungsverfahren des einschlägigen EU-Binnenmarktrechts eingreifen bzw. auf dieses Recht "aufsatteln". Mögliche nationale Ausnahmen beschreibt Artikel 15 der Maschinenrichtlinie.

Mit Artikel 6 Abs. 3 wird der Praxis Rechnung getragen, dass es erforderlich ist, mit dem Binnenmarktrecht nicht übereinstimmende Maschinen auszustellen. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund eines weltweiten Maschinenhandels mit unterschiedlichen regionalen / nationalen Anforderungen möglich sein. Auf die Nichtübereinstimmung muss aber mit einem Schild deutlich hingewiesen werden.

Siehe hierzu auch "Erwägungsgrund Nr. 12".

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Konformitätsvermutung: Maschinenrichtlinie Artikel 7(1)

"(1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend."

Anmerkung des Verfassers:
Auch wenn die Mitgliedstaaten zunächst davon ausgehen müssen, dass eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht (Konformitätsvermutung), heißt das nicht, dass Sie Maschinen, die trotzdem nicht den Anforderungen entsprechen, akzeptieren müssen. Mit dieser Bestimmung wird lediglich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten keine systematische Kontrolle aller Maschinen veranlassen dürfen. Die durchzuführende Marktüberwachung bleibt hiervon unberührt. Ein Hersteller kann insofern keine Kotrollen im Rahmen der Marktüberwachung auf Grund dieser Bestimmung zurückweisen. Wohl könnte allerdings ein Mitgliedstaat dagegen vorgehen, wenn z.B. alle Maschinen seiner nationalen Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat systematisch kontrolliert würden.

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Installation und Verwendung der Maschinen: Maschinenrichtlinie Artikel 15

"Artikel 15
Installation und Verwendung der Maschinen

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Verwendung der Maschinen für notwendig erachten, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat."

Originaltext:

Article 15
Installation and use of machinery

This Directive shall not affect Member States' entitlement to lay down, in due observance of Community law, such requirements as they may deem necessary to ensure that persons, and in particular workers, are protected when using machinery, provided that this does not mean that such machinery is modified in a way not specified in this Directive.

Das Gemeinschaftsrecht hat grundsätzlich Vorrang gegenüber nationalen Bestimmungen. Das drückt die deutsche Übersetzung im letzten Halbsatz zwar vom Wortlaut her etwas anders aus als der englische Originaltext. Inhaltlich besteht aber kein Unterschied. Siehe hierzu auch Artikel 6 "Freier Warenverkehr" der Maschinenrichtlinie.

Die Mitgliedstaaten dürfen deshalb nicht mehr und auch nicht weniger verlangen, als in der Maschinenrichtlinie festgelegt. Insofern ist der Spielraum, den die Mitgliedstaaten hinsichtlich weiterer nationaler Anforderungen in Bezug auf das Inverkerbringen von Maschinen haben gering. Möglich ist es, z.B. im Rahmen des nationalen Baurechts die Installation von bestimmten Maschinen nur auf bestimmte Gebiete zu beschränken. Nicht möglich ist es aber z.B. für Maschinen, die Bauwerke im Sinne der nationalen Baubestimmungen sind (Windkraftanlagen, Klappbrücken, ...), zusätzliche Anforderungen an einen Stabilitätsnachweis in Form einer Prüfstatik zu verlangen. Der Nachweis der Stabilität erfolgt im Rahmen der in der Maschinenrichtlinie festgelegten Konformitätsbewertung. Auch kann die Benutzung bestimmter Maschinen nur auf einen konkreten Personenkreis oder auf bestimmte Uhrzeiten begrenzt werden.

Siehe hierzu ausführlich:

§ 139 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie

Dr.-Ing. Björn Ostermann
Der Europäische Binnenmarkt für Maschinen - Arbeitsschutz

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--------------------FAQ FREIER WARENVERKEHR------------------------------

Maschinenrichtlinie verpflichtend anzuwenden?

Frage:
Muss ein Maschinenhersteller die europäische Maschinenrichtlinie einhalten oder ist die Richtlinie nur eine Empfehlung?

Antwort:
Die Maschinenrichtlinie ist eine europäische Richtlinie nach Artikel 95 EG-Vertrag. Diese Richtlinien richten sich an den Mitgliedstaat und nicht an den einzelnen Bürger. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind dann verpflichtet solche Richtlinien 1:1 in nationales Recht zu übernehmen und damit den Inhalt dieser Richtlinien für den einzelnen Bürger verbindlich zu machen.

In der Bundesrepublik ist die Maschinenrichtlinie über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in Verbindung mit der Maschinenverordnung (9. GPSGV) in nationales Recht übernommen worden. Da es sich hierbei um eine 1:1 Umsetzung handelt (s. o.) kann sich der Hersteller allerdings inhaltlich genauso gut an der Maschinenrichtlinie ausrichten. Das hat den Vorteil, dass ihn auch in den anderen Mitgliedstaaten jeder (Fachmann) versteht.

Die zuständigen Behörden müssen allerdings ihre Maßnahmen auf das nationale Recht abstützen, da nur dies die Bürger bindet.

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Übergangsphase alte / neue Maschinenrichtlinie?

Frage:
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29.6.2006 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten die nationalen Rechtsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29.12.2009 nachzukommen.

Bedeutet dies, dass die die neue Maschinenrichtlinie auch schon vor dem 29.12.2009 parallel zur "alten" Maschinenrichtlinie angewendet werden konnte?

Antwort:
Nein, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war von den Mitgliedstaaten ab dem 29.12.2009 anzuwenden (siehe Artikel 26 Abs. 1). Bis zu diesem Zeitpunkt galt für den Hersteller die Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Eine Übergangszeit, in der beide Richtlinien nach Wahl des Herstellers parallel angewendet werden konnten, war nicht vorgesehen.

Eine "echte" Übergangszeit bestand lediglich für Schussgeräte, für die vom 29.12.2009 bis zum 29.6.2009 neben der Maschinenrichtlinie nach Wahl des Herstellers auch "altes" nationales Recht angewendet werden konnte.

Die EU-Kommission hatte hierzu Folgendes veröffentlicht:

1 Question:
Is there a transition period for application of Directive 2006/42/EC?

Answer :
In general, there is no transition period, in the sense of a period during which both the current Machinery Directive and the new Machinery Directive are applicable (with one exception: there is a transition period until 29th June 2011 for the particular case of portable cartridge-operated fixing and other impact machinery).

However there is a period of adaptation, since the provisions of the Directive 2006/42/EC become applicable on 29th December 2009. During this period, all of the stakeholders concerned will be able to take the necessary steps to ensure a smooth transition from the current Directive to the new Directive.

2. Question:
Can manufacturers anticipate application of the new Machinery Directive?

Answer:
Yes and no. Manufacturers can and should anticipate application of Directive 2006/42/EC from a practical and technical point of view, however, from a formal, legal point of view, the Directive cannot be applied before 29th December 2009:

  • From the practical and technical point of view, manufacturers are encouraged to review their products without delay and adapt them as necessary to take account of the requirements of the new Directive. While machinery placed on the market before 29th December 2009 must continue to comply with Directive 98/37/EC, it can be assumed that a product that complies with the essential requirements of the new Machinery Directive continues to comply with the current Directive.
  • From the formal, legal point of view, machinery can only be placed on the market with reference to Directive 2006/42/EC as from 29th December 2009.

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--------------------EU-LEITFADEN MASCHINENRICHTLINIE------------------------------

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 14 Bestimmungen für die Verwendung von Maschinen"

Erwägungsgrund 12 verdeutlicht den Begriff der Inbetriebnahme von Maschinen, der durch die Maschinenrichtlinie geregelt wird – siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Es ist zu unterscheiden zwischen der Inbetriebnahme von Maschinen und der Benutzung von Maschinen, welche von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, insbesondere im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die Benutzung von Arbeitsmitteln, vorausgesetzt, dass solche nationalen Vorschriften nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie widersprechen – siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

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EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 107 Freier Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen"

In Artikel 6 Absatz 1 und 2 werden Verpflichtungen aufgeführt, mit denen eines der grundlegenden Ziele der Maschinenrichtlinie erfüllt werden soll: Der freie Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen im Binnenmarkt.

In Artikel 6 Absatz 1 wird der Begriff „Maschinen“ im weit gefassten Sinne verwendet um sämtliche Produkte zu erfassen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f aufgeführt sind – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Entsprechend den in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, hinsichtlich der durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Gefährdungen Anforderungen oder Verfahren für das Inverkehrbringen von Maschinen oder unvollständigen Maschinen oder die Inbetriebnahme von Maschinen vorzuschreiben, die von den Festlegungen der Richtlinie abweichen.

Die Verpflichtung, den freien Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen zuzulassen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Installation und Verwendung der Maschinen innerhalb bestimmter Grenzen zu regeln – siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

Aufgrund des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)108 haben Maschinen und unvollständige Maschinen, welche die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, auch den Nutzen des freien Verkehrs in Island, Liechtenstein und Norwegen. Gleiches gilt aufgrund des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit der EU auch für die Schweiz bei Anwendung des "Abkommens über die gegenseitige Anerkennung" (Mutual Recognition Agreement - MRA) mit der EU109 und für die Türkei, Andorra und San Marino bei Anwendung des Abkommen über die Zollunion.110
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108 Abkommen über den EWR
109 Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement)
110 Abkommen über die Zollunion

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 109 Konformitätsvermutung durch die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung"

Artikel 7 Absatz 1 erläutert die Rolle der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung als "Ausweise" um den freien Verkehr von Maschinen im Binnenmarkt, der in Artikel 6 Absatz 1 angesprochen wird, zu erleichtern.

Die EG-Konformitätserklärung muss der Maschine beigefügt sein. Dies bedeutet, dass die EG-Konformitätserklärung vom Hersteller mit der Maschine mitgeliefert werden muss, wenn die Maschine in Verkehr gebracht wird und von anderen Wirtschaftsbeteiligten, wie Einführer und Händler, an den Benutzer der Maschine weitergegeben werden muss – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

Hervorgehoben werden soll, dass die in Artikel 7 Absatz 1 formulierte Verpflichtung, der Mitgliedstaaten Maschinen, mit CE-Kennzeichnung und beigefügter EG-Konformitätserklärung, als konform mit der Maschinenrichtlinie anzusehen, weder die Pflicht der Mitgliedstaaten auf Durchführung der Marktüberwachung berührt, mit der sichergestellt wird, dass Produkte, die mit CE-Kennzeichnung und beigefügter EG-Konformitätserklärung geliefert werden, tatsächlich die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, noch ihre Pflicht, sicherzustellen, dass nicht konformer Produkte, welche die CE-Kennzeichnung tragen, vom Markt genommen werden – siehe § 93 und § 94: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 1, § 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11, und § 142: Anmerkungen zu Artikel 17

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EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 139 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Installation und Verwendung von Maschinen"

Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf die Konstruktion, den Bau, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen – siehe § 71 bis § 77: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h, und § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. In dieser Hinsicht gewährleistet die Richtlinie die umfassende Harmonisierung der in der EU geltenden Rechtsvorschriften. Anders ausgedrückt, die Mitgliedstaaten dürfen keine nationalen Bestimmungen erlassen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen, sich hiermit überschneiden oder diesen widersprechen.

Artikel 15 besagt, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt ist, Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird – siehe § 6: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 3, und § 107: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 1.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Installation und Verwendung von Maschinen oder deren Anwendung dürfen deshalb nicht zu Veränderungen an Maschinen führen, die der Maschinenrichtlinie entsprechen. Dies setzt voraus, dass die in Verkehr gebrachten Maschinen tatsächlich die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Wenn die Benutzer oder die einzelstaatlichen Behörden der Auffassung sind, dass eine in Verkehr gebrachte Maschine nicht ausreichend sicher ist und dass die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden, sollte die Maschine den Marktüberwachungsbehörden gemeldet werden, während die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten – siehe § 100: Anmerkungen zu Artikel 4.

Nachstehend sind einige Beispiele für Themen aufgeführt, die durch einzelstaatliche Vorschriften über die Installation und Verwendung von Maschinen geregelt werden können:

  • Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise Installation von Kränen in Stadtgebieten oder Installation von Windkraftanlagen in ländlichen Gebieten;
  • Benutzung mobiler Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise der Einsatz von Geländefahrzeugen in Bereichen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder der Einsatz bestimmter landwirtschaftlichen Maschinen in der Nähe von Wohngebäuden oder öffentlichen Straßen;
  • Teilnahme von mobilen Maschinen am öffentlichen Straßenverkehr;
  • Betrieb von Maschinen zu bestimmten Tageszeiten, beispielsweise Beschränkungen beim Betrieb von Rasenmähern am Wochenende;
  • Benutzung von bestimmten Arten von Maschinen durch Personen unterhalb einer bestimmten Altersgrenze.

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EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 140 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern"

§ 140 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern

Besonders erwähnt werden müssen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese Richtlinien basieren auf Artikel 137 EG-Vertrag (jetzt Artikel 153 AEUV), der den Schutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern betrifft. Darin werden Mindestanforderungen festgelegt, d. h. es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, nach eigenem Ermessen strengere Anforderungen beizubehalten oder zu beschließen. Um die einschlägigen Verpflichtungen zu ermitteln, müssen daher die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden einzelstaatlichen Vorschriften herangezogen werden. Die wichtigsten Richtlinien im Zusammenhang mit der Verwendung von Maschinen sind:

  • Richtlinie 89/391/EWG124 über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern bei der Arbeit. Diese Richtlinie ist als „Rahmenrichtlinie“ bekannt, da in ihr die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit festgelegt werden und der Rahmen für eine Reihe von Einzelrichtlinien vorgegeben wird, in denen bestimmte Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes oder bestimmte Gefährdungen behandelt werden;
  • Richtlinie 2009/104/EG125 über die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Dies ist die zweite unter der „Rahmenrichtlinie“ verabschiedete Einzelrichtlinie.

Auch wenn der Begriff der Arbeitsmittel weiter gefasst als der Begriff der Maschinen, bilden Maschinen für die gewerbliche Verwendung eine wichtige Kategorie von Arbeitsmitteln. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG gelten immer für die Verwendung von Maschinen bei der Arbeit. In dieser Hinsicht kann Richtlinie 2009/104/EG als ergänzende Maßnahme zur Maschinenrichtlinie angesehen werden.

Gemäß Richtlinie 2009/104/EG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die auszuführenden Arbeiten geeignet sind und den Bestimmungen aller einschlägigen EU-Richtlinien entsprechen, die hierauf anwendbar sind.126 Deshalb müssen alle den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten neuen Maschinen der Maschinenrichtlinie und allen sonstigen gegebenenfalls anwendbaren EU-Richtlinien entsprechen – siehe § 89 bis § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG sind auf Maschinen anwendbar, die am Arbeitsplatz benutzt werden. Der Arbeitgeber hat während der Lebensdauer der Maschine die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Betrieb befindliche Maschine durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten wird, dass sie die Bestimmungen erfüllt, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Überlassens im Unternehmen bzw. Betrieb anwendbar waren.127 Dies bedeutet nicht, dass die Maschine in einem „neuwertigen“ Zustand gehalten werden muss, da sie einem Verschleiß unterliegt. Es sind aber die erforderlichen Wartungsarbeiten durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die anwendbaren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt.Um das zu tun, muss der Arbeitgeber der Betriebsanleitung des Herstellers folgen - siehe § 272 Erläuterungen zu Teil 1.7.4.2 (r) des Anhang I.

Deshalb muss eine Maschine, die den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie unterlag, als sie erstmals bereitgestellt wurde, in einem Zustand gehalten werden, indem sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, die zur Anwendung kamen, als die Maschine erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.

Dies gilt auch dann, wenn Maschinen vom Benutzer während ihrer Lebensdauer verändert werden, sofern die Veränderungen nicht so wesentlich sind, dass die veränderte Maschine als neue Maschine zu betrachten und einer neuen Konformitätsbewertung gemäß der Maschinenrichtlinie zu unterziehen ist – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.

Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG legt die anwendbaren technischen Mindestanforderungen an in bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel fest. Diese Mindestanforderungen gelten für Maschinen, die in Betrieb genommen wurden, bevor die Maschinenrichtlinie in Kraft trat.128 Sie gelten nicht für Maschinen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

Richtlinie 2009/104/EG enthält außerdem Bestimmungen für die:

  • Erstprüfung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Installationsbedingungen abhängt, nach der Montage und vor der Inbetriebnahme;
  • Überprüfung solcher Arbeitsmittel nach der Montage an einem neuen Standort oder Aufstellungsort, z.B. wenn Turmdrehkräne an einen neuen Einsatzort gebracht werden;
  • regelmäßige und gesonderte Überprüfungen und wo notwendig Versuche an Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können.129

Bei Maschinen zum Heben von Lasten ist zu unterscheiden zwischen den Erstprüfungen, für die der Arbeitgeber die Verantwortung trägt, und den Maßnahmen zur Prüfung der Zwecktauglichkeit der Maschinen, für die der Maschinenhersteller verantwortlich ist – siehe § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.3.

Andere Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG befassen sich mit:

  • Nutzungseinschränkungen und/oder Instandhaltung von Arbeitsmitteln, von denen ein besonderes Risiko für bestimmte Arbeitnehmer ausgeht;
  • Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze;
  • Informationen, Betriebsanleitung und Unterrichtung von Arbeitnehmern zur Benutzung von Arbeitsmitteln;
  • Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer.130

Darüber hinaus werden in Anhang II der Richtlinie 2009/104/EG besondere Bestimmungen für die Benutzung bestimmter Kategorien von Arbeitsmitteln festgelegt, einschließlich mobiler Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und Arbeitsmitteln zum Heben von Personen – siehe § 10: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 7.

Die vom Hersteller mit der Maschine mitgelieferte Betriebsanleitung ist eine wichtiges Werkzeug, dass dem Arbeitgeber ermöglicht die Bestimmungen die die Richtlinie 2009/104/EG umsetzen, anzuwenden – siehe § 254: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.

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124 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – ABl. L 183 vom 29.6.1989.

125 Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5. Richtlinie 2009/104/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG und der Änderungsrichtlinien 95/63/EWG, 2001/45/EG und 2007/30/EG.

126 Siehe Richtlinie 2009/104/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

127 Siehe Richtlinie 2009/104/EG, Artikel 4 Absatz 2.

128 Siehe Richtlinie 2009/104/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.

129 Siehe Richtlinie 2009/104/EG, Artikel 5.

130 Siehe Richtlinie 2009/104/EG, Artikel 6 bis 10.

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EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 156 Adressaten und Unterzeichner der Richtlinie"

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, da die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht ein notwendiger Schritt ist, um rechtverbindliche Anforderungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen.

Die Richtlinie wird von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet, da sie von diesen Organen entsprechend dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag (jetzt als ordentliches Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV bezeichnet) erlassen wurde – siehe § 2: Anmerkungen zu den Bezugsvermerken.

EU-Guide Edition 2.1 "§ 14 Regulations on use of machinery"

The twelfth recital clarifies the notion of putting into service of machinery that is regulated by the Machinery Directive – see §86: comments on Article 2 (k). Putting into service is to be distinguished from use of machinery that can be regulated by the Member States, in particular, within the framework of the EU legislation on the use of work equipment provided that such national regulations do not conflict with the provisions of this Directive – see §139 and §140: comments on Article 15.

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EU-Guide Edition 2.1 "§ 107 Free movement of machinery and partly completed machinery"

§ 107 Free movement of machinery and partly completed machinery

Article 6 (1) and (2) set out obligations intended to fulfil one of the fundamental objectives of the Machinery Directive: the free movement of machinery and partly completed machinery within the single market.

In Article 6 (1), the term 'machinery' is used in the broad sense to designate all of the products referred to in Article 1 (1) (a) to (f) – see §33: comments on the first paragraph of Article 2.

According to the obligations set out in Article 6, the Member States may not impose any requirements or procedures for the placing on the market of machinery or partly completed machinery or the putting into service of machinery, for the hazards covered by the Machinery Directive, other than those set out in that Directive.

The obligation to allow free movement of machinery and partly completed machinery that complies with the Directive does not prevent Member States from regulating the installation and use of machinery within certain limits – see §139 and §140: comments on Article 15.

By virtue of the Agreement on the European Economic Area (EEA)108, machinery and partly completed machinery that complies with the Machinery Directive also benefits from free movement in Iceland, Liechtenstein and Norway. The same is true in Switzerland by virtue of the Mutual Recognition Agreement (MRA) with the EU109 and in Turkey, Andorra and San Marino by virtue of the Customs Union Agreements between the EU and these countries110

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108 Agreement on the European Economic Area (EEA)

109 Mutual Recognition Agreements

110 EU Custom Union Aggreements

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EU-Guide Edition 2.1 "§109 Presumption of conformity conferred by the CE marking and the EC Declaration of Conformity"

Article 7 (1) explains the role of the CE marking and the EC Declaration of Conformity as “passports” facilitating the free movement of machinery in the single market referred to in Article 6 (1).

The EC Declaration of Conformity must accompany the machinery. This implies that the EC Declaration of Conformity must be supplied with the machinery by the manufacturer when the machinery is placed on the market and it must be passed on by other economic operators, such as importers or distributors, to the user of the machinery – see §83: comments on Article 2 (i).

It should be underlined that the obligation set out in Article 7 (1) for the Member States to regard machinery bearing the CE-marking and accompanied by an EC Declaration of Conformity as complying with the Machinery Directive does not affect the duty of the Member States to carry out market surveillance to ensure that products bearing the CE-marking and accompanied by an EC Declaration of Conformity really comply with the requirements of the Machinery Directive and their duty to ensure that non-compliant products bearing the CE-marking are withdrawn from the market – see §93 and §94: comments on Articles 4 (1), §122 to §126: comments on Article 11, and §142: comments on Article 17.

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EU-Guide Edition 2.1 "§ 139 National regulations on the installation and use of machinery"

§ 139 National regulations on the installation and use of machinery

The Machinery Directive applies to the design, construction, placing on the market or putting into service of machinery - see § 71 to § 77: comments on Article 2 (h), and § 86: comments on Article 2 (k). For these aspects, the Directive ensures the total harmonisation of the regulations in force throughout the EU. In other words, the Member States may not introduce national provisions that go beyond, overlap with or contradict the provisions of the Directive.

Article 15 indicates that Member States remain free to regulate the installation and use of machinery in accordance with the relevant provisions of EU law, providing these regulations do not have the effect of restricting the free movement of machinery that complies with the provisions of the Machinery Directive – see § 6: comments on Recital 3, and § 107: comments on Article 6 (1).

Thus national regulations on the installation and use of machinery or their application must not lead to the modification of machinery that complies with the Machinery Directive. This presupposes that machinery placed on the market really complies with the requirements of the Directive. If users or the national authorities consider that an item of machinery placed on the market is not sufficiently safe and that the applicable essential health and safety requirements have not been correctly applied, the machinery should be reported to the market surveillance authorities, while the necessary measures are taken to ensure the safety of persons – see §100: comments on Article 4.

The following are some examples of the subjects that may be covered by national rules on the installation and use of machinery:

  • the installation of machinery in certain areas, such as, for example, the installation of cranes in urban areas or the installation of wind generators in the countryside;
  • the use of mobile machinery in certain areas, such as, for example, the use of off-road vehicles in areas open to the public or the use of certain types of agricultural machinery close to dwellings or public roads;
  • the circulation of mobile machinery on public roads;
  • the use of machinery at certain times, such as, for example, restrictions on the use of lawnmowers during the weekend;
  • the use of certain kinds of machinery by people under a certain age.

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EU-Guide Edition 2.1 "§ 140 National regulations on the health and safety of workers"

§ 140 National regulations on the health and safety of workers

Particular mention must be made of the national regulations implementing the provisions of the EU Directives relating to health and safety at work. These Directives are based on Article 137 of the EC Treaty (now Article 153 of the TFEU) relating to the protection of workers' health and safety. They set out minimum requirements, which means that Member States remain free to maintain or adopt more stringent requirements if they see fit. Consequently, it is necessary to consult the national regulations in force in each Member State in order to identify the relevant obligations. The most important Directives relating to the use of machinery are:

  • − Directive 89/391/EEC124 on the safety and health of workers at work. This is known as the "Framework" Directive, since it sets out the basic obligations of employers and workers relating to health and safety at work and provides the framework for a series of individual Directives dealing with specific aspects of health and safety or specific hazards;
  • Directive 2009/104/EC125 on the use of work equipment by workers at work. This is the second individual Directive adopted under the "Framework" Directive.

Although the concept of work equipment is broader than that of machinery, machinery for professional use constitutes an important category of work equipment. The national regulations implementing the provisions of Directive 2009/104/EC always apply to the use of machinery at work. In this respect, Directive 2009/104/EC can be considered as a measure complementary to the Machinery Directive.

According to Directive 2009/104/EC, employers are required to make available to workers work equipment that is suitable for the work to be carried out and which complies with the provisions of any relevant EU Directive which is applicable to it126. Consequently, all new machinery made available to workers must comply with the Machinery Directive and any other EU Directives that may be applicable – see §89 to §92: comments on Article 3.

The provisions of Directive 2009/104/EC are applicable to machinery in service in workplaces. During the lifetime of the machinery, the employer must take the measures necessary to ensure that machinery in service is kept, by means of adequate maintenance, at a level such that it complies with the provisions that were applicable when it was first made available in the undertaking or establishment.127 This does not mean that the machinery must be maintained in an “as new” condition, since it is subject to wear. But the necessary maintenance must be carried out to ensure that it continues to comply with the applicable health and safety requirements. To do so, the employer must follow the manufacturer’s instructions – see §272: comments on section 1.7.4.2 (r) of Annex I.

Thus machinery that was subject to the provisions of the Machinery Directive when it was first made available must be maintained in a state of conformity with the essential health and safety requirements of the Machinery Directive that were applied when it was first placed on the market or put into service.

This also applies whenever machinery is modified by the user during the course of its lifetime, unless the modifications are so substantial that the modified machinery must be considered as new machinery and be subject to a new conformity assessment according to the Machinery Directive – see §72: comments on Article 2 (h).

Annex I of Directive 2009/104/EC sets out minimum technical requirements applicable to work equipment in service. These minimum requirements are applicable to machinery put into service before the Machinery Directive became applicable.128 They are not applicable to machinery placed on the market or put into service according to the Machinery Directive.

Directive 2009/104/EC also includes provisions relating to:

  • − the initial inspection of work equipment the safety of which depends on installation conditions, after installation and before being put into service;
  • − the inspection of such work equipment after assembly at a new site or in a new location, for example when tower cranes are moved to a new site;
  • − periodic and special inspections and, where appropriate, testing of work equipment exposed to conditions causing deterioration which is liable to result in dangerous situations.129

In the case of lifting machinery, the initial inspections, for which the employer is responsible, must be distinguished from the measures to check the fitness for purpose of the machinery, which are the responsibility of the machinery manufacturer – see §350 to §352: comments on section 4.1.3 of Annex I.

Other provisions of Directive 2009/104/EC deal with:

  • the restriction of the use and/or the maintenance of work equipment involving a specific risk to designated workers;
  • taking account of ergonomic principles;
  • information, instructions and training for workers on the use of work equipment;
  • consultation of workers and workers' participation.130

In addition, Annex II of Directive 2009/104/EC sets out specific rules for the use of certain categories of work equipment, including mobile work equipment, work equipment for lifting goods and work equipment for lifting persons – see §10: comments on Recital 7.

The instructions supplied by the manufacturer with machinery constitute an essential tool to enable employers to apply the provisions implementing Directive 2009/104/EC – see §254: comments on section 1.7.4 of Annex I.

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124 Council Directive 89/391/EEC of 12 June 1989 on the introduction of measures to encourage improvements in the safety and health of workers at work. OJ L 183, 29.6.1989.
125 Directive 2009/104/EC of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 concerning the minimum safety and health requirements for the use of work equipment by workers at work (second individual Directive within the meaning of Article 16(1) of Directive 89/391/EEC). OJ L 260, 3.10.2009, p. 5. Directive 2009/104/EC is a codified version of Directive 89/655/EEC and amending Directives 95/63/EEC, 2001/45/EC and 2007/30/EC.
126 See Directive 2009/104/EC, Articles 4 (1) (a).
127 See Directive 2009/104/EC, Article 4 (2).
128 See Directive 2009/104/EC, Article 4 (1) (a) (ii) and (b).
129 See Directive 2009/104/EC, Article 5.
130 See Directive 2009/104/EC, Articles 6 to 10.

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EU-Guide Edition 2.1 "§156 Addressees and signatories of the Directive"

The Directive is addressed to the Member States, since the transposition of the provisions of the Directive into national law is necessary in order to create binding legal obligations for the economic operators.

The Directive is signed by the Presidents of the European Parliament and of the Council since it was adopted by these Institutions according to the co-decision procedure foreseen in Article 251 of the EC Treaty (now referred to as the ordinary legislative procedure in Article 294 of the TFEU) – see §2: comments on the citations.

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