Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Zum Volltext der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU siehe

Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Diese Richtlinie hat zum 19. Juli 2016 die alte Druckgeräterichtlinie 97/23/EG abgelöst. Zum Volltext der abgelösten Druckgeräterichtlinie 97/23/EG siehe

Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

Hinweis: Art. 6 der Richtlinie 97/23/EG wurde mit VO(EU) 1025/2012 mit Wirkung vom 1.1.2013 gestrichen.

Die Druckgeräterichtlinie regelt die "druckbedingte Risiken" von Produkten, die unter Ihren Anwendungsbereich fallen. Insofern sind neben der Druckgeräterichtlinie ggf. auch andere Richtlinien zu beachten. Sie hierzu insbesondere Erwägungsgrund 8 der Druckgeräterichtlinie:

"In dieser Richtlinie sollten die einzelstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf druckbedingte Risiken harmonisiert werden. Andere Risiken, die mit diesen Geräten verbunden sein können, unterliegen gegebenenfalls anderen Richtlinien, in denen diese Risiken behandelt werden."

Den Erwägungsgrund 8 kann man als Gegenstück zum Artikel 3 der Maschinenrichtlinie ansehen. Auch hier wird das Zusammenspiel mit anderen einschlägigen Binnenmarktrichtlinien beschrieben.

Die Druckgeräterichtlinie gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1

für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

Nach Artikel 2 Nr. 1 sind „Druckgeräte“

"Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;"

Nach Artikel 2 Nr. 6 sind „Baugruppen“

mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;

Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ist anwendbar für die Druckgefährdungen, die von Bauteilen einer Maschine / Maschinenanlage ausgehen, soweit diese unter den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie fallen. Insoweit deckt die Druckgeräterichtlinie die Gefährdung "Bruchgefahr beim Betrieb" nach Anhang I Nr. 1.3.2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU spezieller ab, als die Maschinenrichtlinie selbst.

Ausnahmen:
Zu beachten ist, dass die Druckgeräterichtlinie in Artikel 1 Absatz 2 zwei speziell für die Abgrenzung zur Maschinenrichtlinie wichtige Ausnahmen nennt, D.h. die Druckgeräterichtlinie gilt nicht für:

Buchstabe f
Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:

  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    (Siehe hierzu auch die Leitlinie A/26 zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Die Leitlinie beschreibt das Zusammenwirken der Druckgeräterichtlinie mit der Maschinenrichtlinie)

Buchstabe j
Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt; zu diesen Geräten können zählen:

  • Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;
  • Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;

In diesen Fällen sind damit auch die Druckgefährdungen ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie zu behandeln.

Geändert wurde mit der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU u.a.:

  • Eigenhersteller:
    Artikel 2 Nr. 18 definiert als "Hersteller" auch denjenigen, der ein Druckgerät "für eigene Zwecke herstellt".
  • Risikobeurteilung:
    Die bisher geforderte "Gefahrenanalyse" wird durch eine "Risikobeurteilung" abgelöst. Siehe Anhang III "Konformitätsbewertungsverfahren". Hier wird gefordert, dass die "Technischen Unterlagen" eine "Risikoanalyse und -bewertung", d.h. eine Risikobeurteilung enthalten müssen. 

EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie
Der Europäische Leitfaden zu Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG (2nd Edition)- erläutert in seinem § 91:

§ 91 "Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte" (DGRL)
In Übereinstimmung mit Artikel 3, ist die DGRL anwendbar auf die Druckgefährdungen von Druckgeräten, die in ihren Anwendungsbereich fallen und die in Maschinen eingebaut oder mit ihnen verbunden sind. Wenn Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, in Maschinen eingebaut werden, müssen die technischen Unterlagen des Maschinenherstellers die EG-Konformitätserklärung nach der DGRL für diese Druckgeräte enthalten – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.

Druckgeräte, die nicht höher als in Kategorie 1 eingestuft sind und in Maschinen eingebaut werden, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sind aus dem Anwendungsbereich der DGRL ausgenommen. Die Maschinenrichtlinie gilt dann in vollem Umfang für derartige Geräte.

Es ist zu beachten, dass die Maschinenrichtlinie das Bruchrisiko beim Betrieb abdeckt – siehe § 207: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.

bzw. im englischen Originaltext:

§ 91 Directive 97/23/EC on pressure equipment (PED)
In accordance with Article 3, the PED is applicable, for the pressure hazards, to pressure equipment within its scope that is incorporated into or connected to machinery. If pressure equipment that has already been placed on the market is incorporated into machinery, the machinery manufacturer’s technical file must include the EC Declaration of Conformity of that pressure equipment to the PED – see comments on Annex VII 1 (a).

Pressure equipment classified as no higher than category 1 that is incorporated into machinery in the scope of the MD is excluded from the scope of the PED. The MD is thus fully applicable to such equipment.

It should be noted that the MD covers the risk of break-up during operation – see §207: comments on section 1.3.2 of Annex I."

Die o. a. Guideline 1/26 zur Druckgeräte-Richtlinie und § 91 des Europäischen Leitfadens zur Maschinenrichtlinie kommen zu demselben Ergebnis. Siehe hierzu auch der o.a. Erwägungsgrund 6 der Druckgeräterichtlinie. Klargestellt wird damit auch an diesen Stellen, dass für ein Produkt immer alle einschlägigen Richtlinien anzuwenden sind. Die Anwendung aller einschlägigen Richtlinien ist dann im Rahmen der EG-Konformitätserklärung und ggf. mit der CE-Kennzeichnung vom Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten zu bestätigen.

Siehe hierzu auch die Veröffentlichung:

Alle EG-Richtlinien eingehalten
Der ganzheitliche Produktansatz des Binnenmarkts

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Baugruppen in Maschinen im Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie?

Frage:
Wenn Druckgeräte und Baugruppen in Maschinen / Gesamtheiten von Maschinen eingebunden werden, unterliegen diese als Maschinenbestandteil grundsätzlich den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL). Im Hinblick auf Druckgefährdungen müssen diese Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 der MRL allerdings ggf. den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (PED) entsprechen, weil die PED für diese Gefährdungen die speziellere Richtlinie ist, d.h. der MRL dafür vorgeht. Druckgeräte werden dabei vom Maschinenhersteller in der Regel vom Druckgerätehersteller PED-konform eingekauft.

Welche Anforderungen erwachsen dem Maschinenhersteller aus dieser Regelung, wenn er mehrere zugekaufte Druckgeräte oder "Teil-Baugruppen" zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 4(2) der PED innerhalb der Maschine / Gesamtheit von Maschinen zusammenfügt? Mit "Teil-Baugruppen" sind Gruppen von Druckgeräten, die so noch nicht dafür bestimmt sind, in Betrieb genommen zu werden gemeint.

Antwort:
Wenn der Maschinenhersteller mehrere Druckgeräte und "Teil-Baugruppen" in seiner Maschine / Gesamtheit von Maschinen zu einer inbetriebnahmefähigen Baugruppe zusammenfügt, fällt diese nach den Bestimmungen des Artikel 3 der MRL hinsichtlich der Druckgefährdungen unter den Anwendungsbereich der PED.

D.h. der Maschinenhersteller wird im Sinne der PED regelmäßig Hersteller einer Baugruppe und hat insofern die einschlägigen Bestimmungen der PED für diese Baugruppe zu beachten. Hier ist insbesondere Artikel 14(6) einschlägig, wonach eine Bewertung der Gesamtkonformität erforderlich ist. Hierbei kann es, je nach Einstufung (Kategorie) der Baugruppe, auch notwendig sein, eine Konformitätsbewertungsstelle (Notified Body) einzuschalten. Ggf. müssen die Ausnahmen der PED in Hinblick auf das Zusammenspiel MRL/PED beachtet werden, siehe Artikel 1(2), Buchstaben f und j der PED.

Anmerkung:

  1. Eine gesamte Maschine / Gesamtheit von Maschinen incl. darin installierter Druckgeräte und/oder Baugruppen ist per se keine Baugruppe im Sinn der PED, da sich Baugruppen nach Artikel 2 Nr. 6 der PED ausschließlich aus Druckgeräten zusammensetzten.
  2. Der bestimmungsgemäße Betrieb einer "PED-Baugruppe" ist ohne den Zusammenbau mit Maschinen grundsätzlich nicht möglich.

Hintergrundinformationen:
Das Zusammenspiel MRL/PED ist zum einen beschrieben in § 91 des EU-MRL-Leitfadens sowie in der PED-Leitlinie A/26. Zum Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Baugruppe äußert sich die PED-Leitlinie C-13. Diese geht speziell auch ein auf den Zusammenbau von PED-Druckgeräten mit anderen "Druckgeräten", die für sich nicht unter die PED fallen. Hierbei kann es sich z.B. um Druckgeräte handeln, die unter eine der o.a. Ausnahmen fallen.

Zumindest fragwürdig, scheinen in diesem Zusammenhang die Anmerkungen zur PED-Leitlinie C-13 in denen es heißt:

"Anmerkung 1:
Ein Hydrauliksystem einer Maschine kann zwar der Definition von Artikel 1 Abs. 2.1.5 entsprechen, fällt aber nicht unter Artikel 3 Abs. 2.2 [heute Artikel 4(2) b
, PED 2014/68/EU], da es nicht dafür bestimmt ist, als solches in Betrieb genommen zu werden (siehe Leitlinie C-10*)). Andererseits wird ein Kühlsystem als eine unter die DGRL fallende Baugruppe betrachtet, selbst wenn einige seiner unter Druck stehenden Teile von der DGRL ausgenommen sind.

*) Die Leitlinie C-10 ist noch nicht im Katalog der Leitlinien nach der neuen PED abgedruckt. Siehe insofern die alte Leitlinie 3/10.

Anmerkung 2:
In Sinne der DGRL ist eine Baugruppe ein unter Druck stehendes System; eine Werkzeugmaschine, eine Erdbewegungsmaschine, ein Traktor, ein mobiler Kran sind als Gesamtheit keine Baugruppen nach der DGRL."

Die Anmerkung 1 bezieht sich auf eine "Baugruppe" die bestimmungsgemäß als solches nicht in Betrieb genommen werden soll. Was damit gemeint ist, ergibt sich aus der "alten" PED-Leitlinie 3/10:

"Wenn der Hersteller beabsichtigt, eine Baugruppe in Verkehr zu bringen, die als solche nicht in Betrieb genommen, sondern Teil einer größeren Baugruppe oder Anlage werden soll (vgl. Leitlinie 3/2*)), muss die globale Konformitätsbewertung gemäß der DGRL nicht auf diese Baugruppe angewandt werden, die in diesem Falle keine CE-Kennzeichnung erhält. In diesem Falle muss die Konformitätsbewertung nach der DGRL für jedes einzelne Druckgerät durchgeführt worden sein.

Wenn es jedoch die Absicht des Herstellers ist, eine Baugruppe in Verkehr zu bringen, die als solche in Betrieb genommen werden soll, muss das in der Richtlinie beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, das zur CE-Kennzeichnung der Baugruppe führt."
______________________
*)
Die hier in Bezug genommene alte PED-Leitlinie 3/2 hat insofern keinen Bestand mehr, weil die neue PED auch den Eigenhersteller erfasst.
______________________

Somit ist die Schlussfolgerung in der Anmerkung 1 zu der PED-Leitlinie C-13, dass das komplette Hydrauliksystem einer Maschine keine Baugruppe im Sinne der PED sein soll, rechtlich nicht nachvollziehbar. Das Hydrauliksystem ist ja gerade dazu bestimmt, innerhalb der Maschine als komplette Einheit (PED-Baugruppe) in Betrieb genommen zu werden. Auch die in Bezug genommene PED-Leitlinie C-10 und insbesondere der den Leitlinien vorgehende Rechtstext der PED stützen diese Interpretation der PED-Leitlinie C-13 nicht.

Insofern kann auch aus der PED-Leitlinie C-13 nicht abgeleitet werden, dass eine Baugruppe, die ein Maschinenhersteller durch den Zusammenbau mehrerer Druckgeräte bzw. "Teil-Baugruppen" in seiner Maschine / Gesamtheit von Maschinen herstellt, nicht als Baugruppe unter den Anwendungsbereich der PED fällt. In Bezug auf das in Anmerkung 1 genannte "komplette Hydrauliksystem" ist die Leitlinie erkennbar falsch. Anmerkung 2 der Leitlinie C-13 macht dazu zutreffend deutlich, dass die gesamte Maschine keine PED-Baugruppe darstellt. Insofern ist die in einer Maschine installierte "PED-Baugruppe" auch dazu bestimmt, dass sie im Rahmen der Maschine / Gesamtheit von Maschinen als "PED-Baugruppe" in Betrieb genommen wird.

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Eigenhersteller: Hersteller für die eigene Verwendung

Die Druckgeräterichtlinie definiert in ihrem Artikel 2 18. den Hersteller:

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;

In Artikel 6 werden die Pflichten des Herstellers definiert. Nach dessen Punkt (1) gilt:

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

Einen Unterschied zwischen "in Verkehr bringen" und "für eigene Zwecke verwenden" macht die Richtlinie danach nur in den Punkten (8) und (9) bei denen es um Rückruf gefährlicher Produkte und Benachrichtigung der Marktaufsicht geht.

Fazit:

Die Pflichten der Hersteller von Druckgeräten und Baugruppen sind, bis auf das Melden nichtkonformer Produkte, für den in Verkehr Bringer und den Hersteller für die eigene Verwendung identisch.

Der Hersteller für die eigene Verwendung muss für das Druckgerät die Druckgeräterichtlinie zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung erfüllen.

Eigenhersteller: Hersteller zum Einbau in eigene Produkte

Die Druckgeräterichtlinie definiert in ihrem Artikel 2 18. den Hersteller:

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;

In Artikel 6 werden die Pflichten des Herstellers definiert. Nach dessen Punkt (1) gilt:

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

Nach Artikel 2 16. ist das in Verkehr bringen:

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Unionsmarkt;

Nach Artikel 2 15. ist das in Bereitstellen:

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

Fazit:

Stellt ein Maschinenhersteller ein Druckgerät oder eine Baugruppe selber her und verbaut sie in seiner Maschine, wird diese im Rahmen des Inverkehrbringes der Maschine ebenfalls in Verkehr gebracht.

Somit muss der Eigenhersteller, der diese Druckgeräte in eigene Maschinen einbaut, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine auch die Druckgeräterichtlinie für das Druckgerät / die Baugruppe erfüllen.

Eigenhersteller: Einbau in Maschinen

Druckgeräte oder Baugruppen nach der Druckgeräterichtlinie werden nie alleine betrieben. Jedes Druckgerät / jede Baugruppe benötigt ein damit verbundenes "bewegtes Teil", wie z.B. eine Pumpe, dass den Druck erzeugt und evtl. umleitet.

Somit sind Druckgeräte / Baugruppen bei der Verwendung in der Regel Teile von Maschinen.

Das gesamte Produkt "Maschine" wird nach Maschinenrichtlinie inverkehrgebracht / inbetriebgenommen. Für die Druckgefährdungen gilt dann regelmäßig Artikel 3 der Maschinenrichtlinie:

Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.

Hiermit kann argumentiert werden, dass die EG-Konformitätserklärung der Maschine auch die Erklärung der Konformität des Druckgerätes / der Baugruppe mit der Druckgeräterichtlinie umfasst. Damit müsste dann keine separate EU-Konformitätserklärung zur Druckgeräterichtlinie für das integrierte Druckgerät / die integrierte Baugruppe erstellt werden.