Ökodesign-VO (EU) 2024/1781 / -Richtlinie 2009/125/EG

Ökodesign Verordnung (EU) 2024/1781

Die EU-Ökodesignverordnung

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

wurde am 28.6.2024 im EU-ABl. L, 2024/1781 veröffentlich.

Die EU-Ökodesignverordnung tritt damit am 18. Juli 2024 in Kraft und löst dann die Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG ab.

Die Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG wird nach Artikel 79 -mit Ausnahmen- "mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben".

Die Ökodesign-Verordnung ist eine Rahmenverordnung deren Durchführungsmaßnahmen (s.u. Artikel 1 der Verordnung) ggf. neben der EG-Maschinenrichtlinie / EU-Maschinenverordnung zu beachten sind. Sie legt Anforderungen zum Inverkehrbringen und/oder an die Inbetriebnahme an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte fest.

Artikel 1 (2) legt fest:

"Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. [...]"

Allerdings sind hier auch Ausnahmen festgelegt.

 

Mit dieser Verordnung wird ein digitaler Produktpass eingeführt. Dies ist nach Artikel 2 Nr. 28:

"digitaler Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;"

Einzelheiten hierzu finden sich in

  • Artikel 9
    Digitaler Produktpass

  • Artikel 10
    Anforderungen an den digitalen Produktpass

  • Artikel 11
    Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses

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Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

Zum Volltext der sog. Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG siehe

Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

Die Ökodesign-Richtlinie ist eine Rahmenrichtlinie deren Durchführungsmaßnahmen (s.u. Artikel 15 der Richtlinie) ggf. neben der Maschinenrichtlinie zu beachten sind. Sie legt Anforderungen zum Inverkehrbringen und/oder an die Inbetriebnahme an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte fest.

Mit der Ökodesign-Richtlinie soll durch eine Minderung der potenziellen Umweltauswirkungen energiebetriebener Produkte ein hohes Umweltschutzniveau erreicht werden.

Ein "energieverbrauchsrelevantes Produkt" ist nach Artikel 2 der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG:

"einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;"

Achtung:
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG kennt wie die Maschinenrichtlinie auch den "Eigenhersteller", siehe Artikel 2 Nr. 6:

"„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zum Zweck ihres Inverkehrbringens und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 dieser Nummer oder keinen Importeur im Sinne von Nummer 8, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;"

Energiebetriebene Produkte, die die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie erfüllen, sollten die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben tragen, um das Inverkehrbringen und den freien Verkehr im Binnenmarkt zu ermöglichen. In Bezug auf die Anwendbarkeit Durchführungsmaßnahmen müssen allerdings die Kriterien von Artikel 15 beachtet werden:

Artikel 15
Durchführungsmaßnahmem

(1)     Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 des vorliegenden Ar­tikels genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungs­maßnahme  oder  einer Selbstregulierungsmaßnahme im  Sinne von  Absatz 3  Buchstabe b  des vorliegenden Artikels erfasst. ...

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind folgende:
a) Das Verkaufs- und Handelsvolumen des Produkts ist erheblich; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200 000 Stück;
b) das Produkt muss angesichts der in Verkehr gebrachten und/ oder in Betrieb genommenen Mengen eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben und
c) das Produkt muss ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten, wobei insbesondere berücksichtigt wird:
....i) Fehlen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften bzw. einer angemessenen Regelung des Problems durch die Marktkräfte und
...ii) große Unterschiede bei der Umweltverträglichkeit der auf dem Markt verfügbaren Produkte mit gleichwertigen Funktionen.

Die o. a. Durchführungsmaßnahmen sind z.B.:

  • Verordnung (EU) Nr. 2019/1781 der Kommission vom 25. Oktober 2019 mit Festlegungen von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren.
  • Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Festlegungen von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen / internen Nassläufer-Umwälzpumpen
  • Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Festlegungen von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
  • Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 mit Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden
  • Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

Umfassende Informationen finden sich auf der Seite der BAM:

Ökodesign Rechtsgrundlagen

Viele Informationen finden sich auch auf der Seite von eceee:

Ecodesign and Labelling

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--------------------FAQ Ökodesign-Richtlinie------------------------------

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Alter Motor in neuer Maschine möglich?

Frage:
Ein Elektromotor wird vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in Verkehr gebracht. Dieser Motor wird dann in eine Maschine eingebaut, die erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1781 in Verkehr gebracht wird. Ist das zulässig, oder muss beim Bau der Maschine ein Motor verwendet werden, der der Verordnung (EU) 2019/1781 entspricht?

Antwort:
Die Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) regelt die Anforderungen an ein entsprechendes Produkt vor seinem "Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme". Dabei gilt der jeweils frühere Zeitpunkt. Sie hierzu auch die deutsche Umsetzung über das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG in § 4 Absatz 1, Satz 2:

"Ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind."

Im Umkehrschluss heißt das, ein solches Produkt darf in Betrieb genommen werden, wenn es bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

Nach der, der Frage zugrunde liegenden, Fallgestaltung wird somit beim Bau einer Maschine einen Motor verwendet, der in Bezug auf die Ökodesign-Richtlinie bereits rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht wurde. Der Zeitpunkt der "Inbetriebnahme" des Motors im Rahmen der Inbetriebnahme der Maschine spielt in Bezug auf die Ökodesign-Richtlinie bzw. des EVPG in diesem Fall keine Rolle mehr, weil der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors früher liegt. Der Maschinenhersteller muss allerdings darauf achten, dass die Bestimmungen der Ökodesign-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt mit dem EVPG, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors eingehalten wurden.


Beachtet werden müssen ggf. auch die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese verlangt vom Hersteller, dass er in Bezug auf deren Anforderungen zum "Zeitpunkt des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme" den "Stand der Technik" einhält. Hier geht es aber um die komplette Maschine, in die der Motor eingebaut ist und in diesem Zusammenhang um die Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie durch die Maschine. Die Maschinenrichtlinie stellt aber keine Anforderungen an die Energieeffizient, auch nicht über Artikel 3 in Bezug auf spezielle neben der Maschinenrichtlinie zu beachtende Richtlinien. Die Ökodesign-Richtlinie ist nämlich keine der dort in Bezug genommenen speziellen Richtlinien. Auch Artikel 5 Absatz 4 der Maschinenrichtlinie führt nicht zur Ökodesign-Richtlinie, da die CE-Kennzeichnung der Maschine sich auf die komplette Maschine bezieht und nicht auf einzelne Bauteile der Maschine.


Beachtet werden müssen aber ggf. vertragliche Vereinbarungen mit dem Käufer hinsichtlich der Beschaffenheit der Maschine und ihrer Bauteile zum Zeitpunkt des Lieferung.

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