Persönliche Schutzausrüstungen: Verordnung (EU) 2016/425

Zum Volltext der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen  siehe:

Verordnung (EU) 2016/425
Persönliche Schutzausrüstungen

Artikel 1 "Gegenstand" bestimmt:

"Diese Verordnung enthält Anforderungen an die (Anmerkung: hier muss es wohl "den" statt "die" heißen) Entwurf und (Anmerkung: hier fehlt wohl ein "die") Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, sowie Regelungen für den freien Verkehr von PSA in der Union aufzustellen."

Die EU-Verordnung 2016/425 muss ab dem 21.4.2018 angewendet werden. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 21.4.2019. Davon abweichend gelten folgende Fristen:

  • Art. 20-36 und 44 gelten ab dem 21.10.2016
  • Art. 45 Abs.1 gilt ab dem 21.3.2018

Die Verordnung über das Bereitstellen auf dem Markt von persönlichen Schutzausrüstungen kommt ggf. zusätzlich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Anwendung, wenn persönliche Schutzausrüstungen als Bestandteil von Maschinen in Verkehr gebracht werden, z.B. in Form von integrierten Absturzsicherungen.

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