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Seilbahnen: Verordnung (EU) 2016/424
Zum Volltext der EU-Verordnung über Seilbahnen für den Personenverkehr Verordnung (EU) 2016/424 -Seilbahnverordnung - siehe
Verordnung (EU) 2016/424
Seilbahnen
Diese Verordnung regelt nach ihrem Artikel 1 "die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen. Sie enthält ferner Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen."
Die EU-Verordnung gilt mit Ausnahmen ab dem 21. April 2018. Sie löst dann die Richtlinie 2000/9/EG ab.
Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG
Die Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG wurde zum 21. April 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/424 abgelöst.
Zum Volltext der Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr 2009/9/EG -Seilbahnrichtlinie - siehe
Richtlinie 2009/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr
Die Seilbahnrichtlinie regelt das Inverkehrbringen von Seilbahnen, die unter ihren Anwendungsbereich fallen, grundsätzlich umfassend.
Im Einzelfall ist allerdings zu untersuchen, ob die Seilbahnrichtlinie die von der Seilbahn ausgehenden Gefährdungen in allen Punkten genauer erfasst als die Maschinenrichtlinie. Ist dies nicht der Fall, kommt die Maschinenrichtlinie in diesen Punkten zur Anwendung. Dies könnte z.B. der Fall sein, im Rahmen des Anhang II Nr. 7.3. der Seilbahnrichtlinie, der Festlegungen zu den "Arbeitsplätzen" und zu der "Absturzgefahr" trifft. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter der europäischen Kommission am 1. Dezember 2006 in der Sitzung des europäischen ständigen Ausschusses nach der Seilbahnrichtlinie festgestellt, dass die Seilbahnrichtlinie in allen Punkten, die sie abdeckt, genauer ist als die Maschinenrichtlinie.
Die Seilbahnrichtlinie deckt allerdings nicht alle Seilbahnen ab:
Nicht unter den Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie für den Personenverkehr fallen auf Grund der Festlegung des Anwendungsbereiches in Artikel 1 Absatz 1 z.B. Seilbahnen für den Gütertransport.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG gemäß ihres Artikel 1 Absatz 6 folgende Produkte ausnimmt:
- Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG
- seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart
- zu landwirtschaftlichen Zwecken genutze Anlagen
- feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen
- bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen
- seilbetriebene Fähren
- Zahnradbahnen
- durch Ketten gezogene Anlagen
Seilbahnen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG fallen, fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Allerdings sind hierbei die folgenden Ausnahmen in Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie zu beachten:
- spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks (Buchstabe b)
- Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen (Buchstabe e)
- Schachtförderanlagen (Buchstabe i)
Weiterhin ist die Ausnahme hinsichtlich der unter die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG fallenden Aufzüge durch Artikel 3 zu beachten.
Ein detailliertes Entscheidungsorganigramm, dass die Abgrenzung "Maschine-Aufzug-Seilbahn" logisch nachvollziehbar darstellt, hat Dipl.-Ing. Joachim Schäfer entwickelt, der als Aufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Freiburg für den Bereich Seilschwebebahnen und Standseilbahnen (siehe www.seilbahnen-bw.de) verantwortlich ist. Sie können dieses Organigramm hier herunterladen:
Entscheidungsorganigramm "Maschine-Aufzug-Seilbahn"
Umsetzung der Seilbahnrichtlinie in nationales Recht
Seilbahnen fallen aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nr. 23 Grundgesetz in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer.
Artikel 70
(Gesetzgebung des Bundes und der Länder)
Absatz 1
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Artikel 72
(Konkurrierende Gesetzgebung)
Absatz1
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Artikel 74
(Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung)
Absatz 1
Nr. 23: die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen
Zur Umsetzung in den verschiedenen Bundesländern siehe die Übersicht der EU-Kommission: