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VG Freiburg: Totschlagtierfallen unterliegen der Maschinenrichtlinie
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem RP Tübingen Recht gegeben, dass das Inverkehrbringen sog. "Totschlagtierfallen" untersagt hatte, weil diese nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) entsprachen. Hierbei wurde auch bestätigt, dass die MRL keine Bagatellgrenze kennt, die den Anwendungsbereich der MRL begrenzt.
VG Freiburg: Totschlagtierfallen unterliegen der Maschinenrichtlinie
Marktüberwachungsverordnung: "Risikoprodukte der Behörde melden"
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Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 verlangt in Artikel 4 Abs. 3c), dass ein Wirtschaftsakteur die Marktüberwachungsbehörde unterrichten muss, "sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt".
Unsere Autoren sind im Rahmen der Kommentierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Frage nachgegangen, wann ein Produkt ein Risiko darstellt und auch, ob es für die Meldung an die Behörde eine Bagatellgrenze gibt:
EU-Konformitätserklärung für in Maschinen installierte Druckgeräte / Baugruppen
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Maschinen enthalten häufig Druckgeräte oder Baugruppen, die für sich genommen unter den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU fallen. Unsere Autoren sind im Rahmen der Kommentierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG u.a. der Frage nachgegangen ob für Druckgeräte oder Baugruppen, die der Maschinenhersteller selbst herstellt, eine separate EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden muss und ob diese dem Maschinenkäufer mitgeliefert werden muss. Siehe hierzu:
EU-Konformitätserklärung für eingebaute Druckgeräte / Baugruppen
Kommentierung "EG-Konformitätserklärung" neu geordnet
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Der Umfang unserer Kommentierung der "EG-Konformitätserklärung" für Maschinen hat sich im Laufe der Zeit stark vergrößert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben unsere Autoren die Kommentierung deshalb thematisch in mehrere Unterpunkte aufgeteilt. Siehe:
Schutzziele der Maschinenrichtlinie
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Die Definition der "Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" nennt verschiedene Schutzziele der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL):
- Sicherheit und Gesundheitsschutz von
- Personen
- Haustieren
(richtig übersetzt: Haus- und Nutztiere) - Sachen
Dazu verweist die Definition auf die Anforderungen des Anhang I der MRL. Sieht man sich den Anhang I konkret an, stellt man fest, das dieser sich im wesentlichen an den Schutz von Personen orientiert. Heißt das, dass der Schutz von "Haus- und Nutztieren" und "Sachen" damit leer läuft?
Unsere Autoren haben das untersucht und kommentiert: